Träger der Kindertagesstätte ist der „Villa Kunterbunt“ Elterninitiative Bad Honnef e.V. – ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein. Eltern sind Pflichtmitglieder im Verein und sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, der sich nach der Anzahl der angemeldeten Kinder richtet. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder statt. Außerhalb der Mitgliederversammlungen führt ein ehrenamtlicher Vorstand den Verein. Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gewählten Mitgliedern. Alles weitere ergibt sich aus der Vereinssatzung.
Der Elternbeirat ist ein gesetzlich vorgesehenes Gremium in Kindertagesstätten (§ 10 KiBiz NRW). Er soll die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.
Da die wesentlichen gesetzlichen Aufgaben des Elternbeirats im Falle von Elterninitiativen bereits über die Mitgliederversammlung und den Vorstand wahrgenommen werden, richtet sich die Arbeit des Elternbeirats in der Villa Kunterbunt mehr auf die Koordination der Elternmitarbeit und die politische Mitwirkung (Stadtelternrat) aus.
Satzung der Villa Kunterbunt
“Villa Kunterbunt”
Elterninitiative Bad Honnef e.V.
Luisenstraße 43
53604 Bad Honnef
(Laut Beschluss vom 28.9.2022, in Kraft getreten am 21.11.2022)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen “Villa Kunterbunt“ Elterninitiative Bad Honnef e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Bad Honnef.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kindertagesstättenjahr vom 1.8. – 31.7.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Erziehungsberechtigte der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder sind Mitglied des Vereins. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft und erhalten je Familie eine Stimme; alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in § 20 (1) Kinderbildungsgesetz beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
4. Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
5. Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31.07. eines jeden Jahres möglich. Es sei denn bei aktiver Mitgliedschaft kann der freiwerdende Platz durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt werden. Absatz 2 findet Anwendung. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen und bis spätestens zum 30.04. des jeweiligen Jahres dem Verein / Mitglied zugegangen sein.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge, Umlagen
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Die MV kann im Einzelfall Umlagen beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand soll aus fünf Personen bestehen. Er muss aus mindestens drei und höchstens fünf Personen bestehen, wobei die Ämter in folgender Reihenfolge besetzt werden: 1., 2. Vorsitzende/r, Finanzvorstand, Schriftführer/in, 3. Vorsitzende/r. Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: alle Mitglieder des Vorstandes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies zuvor beschließt und bei der Blockwahl die Ämter gemäß Absatz 1 zugewiesen werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweite/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Mitgliederversammlung findet im Regelfall als rein physische Veranstaltung statt. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. In diesem Fall beruft der Vorstand unter der Wahrung der bekannten Fristen eine virtuelle Mitgliederversammlung ein. Bei der Wahl des Mediums ist sicherzustellen, dass die teilnahmeberechtigten Mitglieder identifiziert werden können und nur diese zur Versammlung zugelassen werden. Die Zugangskontrolle entscheidet dabei über die Legitimität der Stimmabgabe. Bei der Stimmabgabe muss dafür Sorge getragen werden, dass die Abstimmung nachvollziehbar und unverfälscht ist und bei Bedarf das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: Satzungsänderungen (§ 9), Auflösung des Vereins (§ 11), den jährlichen Vereinshaushalt, Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Festsetzung des Beitrags (§ 5)
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Je Familie haben die anwesenden Erziehungsberechtigten nur eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
2.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der jeweiligen ProtokollantIn zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Ausgenommen hiervon sind die eingebrachten Vermögensanteile der Stadt Bad Honnef.
Geschäftsordnung
für die Elternversammlung der Kindertageseinrichtung
Villa Kunterbunt Elterninitiative e.V. in Bad Honnef
Der Träger der Kindertageseinrichtung Villa Kunterbunt Elterninitiative e.V.hat in der Sitzung vom 10.9.2015 nach Abstimmung mit dem Elternbeirat folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Elternversammlungen
(1) Die Eltern (Personensorgeberechtigten), deren Kinder die Kindertageseinrichtung besuchen, bilden die Elternversammlung.
(2) Die Elternversammlung wird vom Träger zu Beginn des Kindergartenjahrs bis spätestens zum 10. Oktober einberufen. Weitere Versammlungen finden zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 statt. Die Elternversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies schriftlich gegenüber dem Träger verlangt.
Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Mitglied des Elternbeirats und sein/e Stellvertreter/in vor Ablauf der normalen Amtszeit abberufen werden bzw. ihr Amt niederlegen und kein Nachrücker zur Verfügung steht.
(3) Elternversammlungen können auch als Versammlungen der Eltern (Personensorgeberechtigten) auf Gruppenebene stattfinden.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Aufgaben der Elternversammlung bemessen sich an den Regelungen im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (§ 9a Kinderbildungsgesetz – KiBiz): Die Elternversammlung soll insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.
(2) In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten.
(3) Die Elternversammlung wählt die Mitglieder des Elternbeirates. In den Elternbeirat werden fünf Mitglieder gewählt. Sofern weitere Kandidaten zur Verfügung stehen, können diese zu Nachrückern für den Elternbeirat gewählt werden. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates.
§ 3 Einladungsverfahren und Abstimmungen
(1) Die Elternversammlung wird von dem Träger oder in dessen Auftrag von der Leitung schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes der Sitzung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
(2) Abstimmungen und Empfehlungen der Elternversammlung einschließlich der Wahl der Mitglieder des Elternbeirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind in der Kindertageseinrichtung (§9a KiBiz).
(3) Abstimmungen werden grundsätzlich offen vorgenommen, es sei denn, ein Mitglied der Elternversammlung beantragt geheime Abstimmung.
§ 4 Niederschrift
(1) Über die Sitzung der Elternversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Eltern (Personensorgeberechtigten) und die Abstimmungsergebnisse und Empfehlungen enthält.
(2) Die Niederschrift ist von dem Träger und der Leitung der Einrichtung zu unterzeichnen.
Diese Geschäftsordnung tritt am 15.9.2015 in Kraft.
Geschäftsordnung für den Rat der Kindertageseinrichtung
Villa Kunterbunt Elterninitiative e.V. in Bad Honnef
Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder hat in der Sitzung vom 29.04.2015 nach Abstimmung mit dem Elternbeirat folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Präambel
Alle Gremien der Elternmitwirkung, so auch der Rat der Kindertageseinrichtung, sollen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern. Die Mitglieder sind aufgefordert, nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen.
§ 1 Zusammensetzung des Rates der Kindertageseinrichtung
(1) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus fünf Trägervertreter/innen, fünf Mitgliedern des Elternbeirats sowie der Leitung und vier Gruppenleitungen.
(2) Der Rat der Kindertageseinrichtung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Er muss darüber hinaus zusammentreten, wenn der Träger, die Mitglieder des Elternbeirats oder die Leitung bzw. die Gruppenleitung das verlangen.
(3) Der Rat der Kindertageseinrichtung kann besondere Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.
§2 Vorsitz
(1) Der/die Vorsitzende des Vorstandes des Vereines ist ebenfalls Vorsitzender des Rates der Einrichtung. Erste(r) Stellvertreter(in) ist der/die zweite Vorsitzende des Vorstandes.
(2) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung des Rats der Kindertageseinrichtung und vertritt ihn nach außen.
(3) Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/in können während ihrer Amtszeit durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden oder ihr Amt niederlegen. Die vorzunehmende Ersatzwahl muss rechtzeitig mit der Einladung zur Sitzung angekündigt werden.
(4) Der Rat der Kindertageseinrichtung wird von der/m von ihm gewählten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.
§ 3 Aufgaben des Rates der Kindertageseinrichtung
(1) Die Aufgaben des Rats der Kindertageseinrichtung bemessen sich an den Regelungen im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von. Der Rat der Kindertageseinrichtung berät insbesondere die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung. Er vereinbart die Kriterien für die Aufnahme von Kindern in der Einrichtung.
(2) Abstimmungen und Empfehlungen des Rats der Kindertageseinrichtung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Rat der Kindertageseinrichtung ist beschlussfähig, wenn jeweils mindestens 3 Vertreter des Elternbeirates, des Vorstandes und der pädagogischen Mitarbeiter/innen anwesend sind.
Der Träger ist gehalten, die Beratungsergebnisse des Rates angemessen zu berücksichtigen.
(3) Abstimmungen werden offen vorgenommen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
(4) Alle Mitglieder des Gremiums verpflichten sich, gegenüber Außenstehenden über alle Sozialdaten, die über Kinder und Familien bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren. Das Gleiche gilt für alle nicht offenkundige Betriebs-, Personal- und Geschäftsdaten von Träger und Einrichtung.
§ 4 Niederschrift
(1) Über die Sitzungen des Rats der Kindertageseinrichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die von dem Rat der Kindertageseinrichtung verabschiedeten Beschlüsse und Empfehlungen enthält.
(2) Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Rats der Kindertageseinrichtung zu unterzeichnen und wird für alle Mitglieder des Rats der Kindertageseinrichtung einsehbar in der Einrichtung abgelegt.
Diese Geschäftsordnung tritt gemeinsam mit der Vereinssatzung vom 20.05.2015 in Kraft.