Verein und Vorstand

Träger der Kindertagesstätte ist der „Villa Kunterbunt“ Elterninitiative Bad Honnef e.V. – ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein. Eltern sind Pflichtmitglieder im Verein und sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, der sich nach der Anzahl der angemeldeten Kinder richtet. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder statt. Außerhalb der Mitgliederversammlungen führt ein ehrenamtlicher Vorstand den Verein. Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gewählten Mitgliedern. Alles weitere ergibt sich aus der Vereinssatzung.

Der Elternbeirat

Der Elternbeirat ist ein gesetzlich vorgesehenes Gremium in Kindertagesstätten (§ 10 KiBiz NRW). Er soll die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.

Da die wesentlichen gesetzlichen Aufgaben des Elternbeirats im Falle von Elterninitiativen bereits über die Mitgliederversammlung und den Vorstand wahrgenommen werden, richtet sich die Arbeit des Elternbeirats in der Villa Kunterbunt mehr auf die Koordination der Elternmitarbeit und die politische Mitwirkung (Stadtelternrat) aus.

Satzung, Regelungen und Beschlüsse

Satzung der Villa Kunterbunt

 

“Villa Kunterbunt” Elterninitiative Bad Honnef e.V.
Luisenstraße 43
53604 Bad Honnef

(Laut Beschluss vom 26.9.2023, in Kraft getreten am 28.11.2023)

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Villa Kunterbunt“ Elterninitiative Bad Honnef e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Bad Honnef.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegburg eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kindertagesstättenjahr vom 1.8. – 31.7.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, Mitgliedern des Vorstands und des Elternbeirats eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 26a EStG zu gewähren. Diese darf im Jahr die doppelte Sachbezugsgrenze nach § 8 Abs. 2 EStG pro Person nicht überschreiten.

 

§ 4 Leitbild und Verhaltenskodex

(1) Die Mitglieder bemühen sich stets um eine gute, partnerschaftliche Zusammenarbeit untereinander, mit den Beschäftigten und mit allen relevanten Vereinigungen. Der gegenseitige Umgang zeichnet sich durch Wertschätzung, gegenseitige Rücksichtnahme und Fehlerfreundlichkeit aus. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. Der Verein fördert die Inklusion von Behinderung bedrohter, behinderter und nicht behinderter Kinder und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

(3) Mitglieder des Vorstands arbeiten vertrauensvoll mit der pädagogischen Leitung der Kindertagesstätte zusammen. Entscheidungen über die pädagogische Konzeption, das Kinderschutzkonzept, die Anzahl, Struktur und Größe der Betreuungsgruppen, die Raumgestaltung, Öffnungs- und Schließzeiten, Kinderernährung, Kinderrechte und Mitbestimmung, Tages- und Jahresabläufe sowie Dienstpläne trifft die pädagogische Leitung im Einvernehmen mit dem Vorstand.

(4) Mitglieder des Vorstands, Amtsträger und Kassenprüfer sind zur Verschwiegenheit über alle personenbezogenen Daten innerhalb der gesetzlichen Grenzen, auch über ihre Amtsdauer hinaus verpflichtet, bis sie vom Betroffenen schriftlich von dieser Pflicht entbunden werden. Nach Aufforderung des Vorstands, spätestens bei Ende des Mandats, geben Mandatsträger sämtliche Unterlagen sowie Vereinseigentum unverzüglich zurück. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

 

§ 5 Kinderschutz-Kultur

(1) Verein setzt sich zum Ziel, die Kinderrechte umfassend zu gewährleisten und jegliche Form der institutionellen Kindeswohlgefährdung umfassend zu verhindern.

(2) Die Zusammenarbeit innerhalb des Vereins und seiner Einrichtungen bleibt von gegenseitigem Vertrauen geprägt. Der Verein erwartet von allen Vorstandsmitgliedern, Amtsträgern und Beschäftigten Fehlerfreundlichkeit, konstruktive Offenheit und Kritikfähigkeit, wertschätzende Kollegialität sowie Transparenz und Verbindlichkeit.

(3) Kinderschutz geht vor Beschäftigtenschutz, Beschäftigtenschutz geht vor Elternschutz.

(4) Bei allen Maßnahmen wird die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(5) Klassische Präventionsarbeit, die Kindern Angst macht, das Vertrauen in Mitmenschen untergräbt, Kinder durch nicht altersgerechte Aufklärung sexualisiert und ihnen Verantwortung für das Verhalten Erwachsener aufbürdet, lehnen wir ab. Wir verfolgen eine moderne Präventionsarbeit, die nicht die Gefahren oder den Tatbestand (sexualisierter) Gewalt in den Vordergrund stellt, sondern fördern angstfrei die Entwicklung der Sinne, eines positiven Körpergefühls und Selbstvertrauens sowie der Kommunikationsfähigkeit.

(6) Der Verein hat sich dazu entschieden, nicht nur Beschwerden als Meinungsäußerungen zu berücksichtigen, sondern jede Form – auch von positivem und neutralem Feedback – anzunehmen, zu verarbeiten und als Weiterentwicklungspotenzial zu sammeln („Impulsmanagement“).

 

§ 6 Kinderschutz-Ziele

Der Verein gibt sich folgendes Kinderschutz-Ziele:

(1) Wir sind bestrebt, die Kinderrechte umfassend zu gewährleisten und jegliche Form der institutionellen Kindeswohlgefährdung wirksam zu verhindern.

(2) Wir etablieren geeignete Vorgaben und Maßnahmen, um ungerechtfertigte Einschränkungen von Kinderrechten sowie jegliche Form der institutionellen Kindeswohlgefährdung frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen.

(3) Wir erfüllen die an uns gerichteten gesetzlichen, regulatorischen und sonstigen berechtigten Anforderungen hinsichtlich der Gewährleistung der Kinderrechte und des Kindeswohls.

(4) Wir überprüfen unser Kinderschutzkonzept regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, hinsichtlich seiner Angemessenheit und Wirksamkeit, um Mängel zu finden und zu beseitigen sowie das Kinderschutz-System zu verbessern und durchzusetzen.

Der Vorstand ist dazu beauftragt, eine Kinderschutzkonzeption auf Grundlage dieser Ziele zu erarbeiten und umzusetzen.

 

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Erziehungsberechtigte der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder sind Mitglied des Vereins. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft und erhalten je Familie eine Stimme; alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder.

Soweit es den in § 20 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

(5) Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist beiderseitig nur zum 31.07. eines jeden Jahres möglich. Es sei denn bei aktiver Mitgliedschaft kann der freiwerdende Platz durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt werden. Absatz 2 findet Anwendung. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen und bis spätestens zum 30.04. des jeweiligen Jahres zugehen.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 8 Beiträge, Umlagen

(1) Die Mitglieder leisten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluss kann Mitgliedsbeiträge als Geldleistungen sowie die Leistung von Arbeitsstunden durch die Mitglieder vorsehen. Für den Fall der Nichtleistung von Arbeitsstunden kann der Beschluss einen Geldersatz vorsehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen von begründeten Härtefallanträgen (bei Alleinerziehenden, körperlich Beeinträchtigten o.ä.) die Höhe der Beiträge (Mitgliedsbeiträge und Arbeitsleistungen) im Einzelfall auszusetzen, zu stunden, zu reduzieren oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch entsteht auch bei wiederholter Bewilligung nicht.

(2) Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall Umlagen beschließen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • – der Vorstand
  • – die Geschäftsführung
  • – die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand soll aus fünf Personen bestehen. Er muss aus mindestens drei und höchstens fünf Personen bestehen, wobei die Ämter in folgender Reihenfolge besetzt werden: 1., 2. Vorsitzende/r, Finanzvorstand, Schriftführer/in, 3. Vorsitzende/r. Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: alle Mitglieder des Vorstandes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte ferner in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist

  • – zur Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Kindertagesstätten sowie zur Begründung, Kündigung oder Aufhebung von Mietverhältnissen über Räumlichkeiten der Kindertagesstätte
  • – zur Erteilung von Vollmachten, soweit sie nicht Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer betreffen
  • – zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung von Gesellschafts- und Beteiligungsverträgen oder Mitgliedschaften in anderen Körperschaften
  • – zum Erwerb, zur Belastung, zur Veräußerung von Grundstücken, zur Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie zum Erwerb, zur Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken
  • – zur Aufnahme von Darlehen, zur Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, zur Übernahme von Fremdverpflichtungen, zur Abgabe von Schuldversprechen, Schuldanerkenntnissen und zur Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen
  • – zur Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen einschließlich bauordnungsrechtlicher Baulasten
  • – zur Umwandlung des Vereins mit und ohne Vermögensübertragung.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies zuvor beschließt und bei der Blockwahl die Ämter gemäß Absatz 1 zugewiesen werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit vorbehaltlich des § 3 Abs. 5 ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(7) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann die pädagogische Leitung der Kindertagesstätte zum Geschäftsführer/zur Geschäftsführerin (besondere/r Vertreter/in, im Folgenden zum/zur Geschäftsführenden) berufen. Die Berufung kann vom Vorstand jederzeit zurückgenommen werden. Der Vorstand ist der/dem Geschäftsführenden gegenüber weisungsbefugt.

(2) Sie/Er wird im Außenverhältnis bei allen Rechtsgeschäften, die die Funktion als Leitung der Kindertagesstätte gewöhnlich mit sich bringt, zur alleinigen Vertretung befugt. Der Vorstand kann die Vertretungsmacht im Innenverhältnis beschränken.

(3) Sie/Er ist berechtigt, alle Erklärungen von Mitgliedern und Beschäftigten entgegenzunehmen.

(4) Sie/Er ist zur Anwesenheit bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen berechtigt und hat dort Rederecht.

 

§ 12 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob diese Personen einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Mitglied die Beweislast.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Einrichtungen des Vereins oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 13 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweite/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die Mitgliederversammlung findet im Regelfall als rein physische Veranstaltung statt. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. In diesem Fall beruft der Vorstand unter der Wahrung der bekannten Fristen eine virtuelle Mitgliederversammlung ein. Bei der Wahl des Mediums ist sicherzustellen, dass die teilnahmeberechtigten Mitglieder identifiziert werden können und nur diese zur Versammlung zugelassen werden. Die Zugangskontrolle entscheidet dabei über die Legitimität der Stimmabgabe. Bei der Stimmabgabe muss dafür Sorge getragen werden, dass die Abstimmung nachvollziehbar und unverfälscht ist und bei Bedarf das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • – Satzungsänderungen (§ 14)
  • – Auflösung des Vereins (§ 16)
  • – den jährlichen Vereinshaushalt
  • – Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • – Festsetzung des Beitrags (§ 5)

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Je Familie haben die anwesenden Erziehungsberechtigten nur eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der jeweiligen ProtokollantIn zu unterzeichnen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Ausgenommen hiervon sind die eingebrachten, nicht verbrauchten Vermögensanteile der Stadt Bad Honnef, die an die Stadt Bad Honnef zurückfallen.

 

§ 1 Mitgliedsbeiträge

Jede Familie zahlt 40 € pro Monat für das erste Kind, das die Einrichtung besucht. Für jedes weitere Kind derselben Familie, das gleichzeitig die Einrichtung besucht, werden 20 € pro Monat fällig.

 

§ 2 Elternstunden

(1) Jede Familie leistet 12 Arbeitsstunden (Elternstunden) pro Kindergartenjahr.
2 Elternstunden können nur durch den Besuch der Mitgliederversammlung erbracht werden (ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Mitgliederversammlung).
10 Elternstunden können durch in der Kindertageseinrichtung anfallende Arbeiten erbracht werden (z.B. Pflege der Außenanlagen, Gartenarbeiten, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Veranstaltungen).

(2) Elternstunden müssen bis zum 30.6. eines Jahres vollständig erbracht und dem Elternbeirat gemeldet werden.

(3) Erfolgt dieser Einsatz nicht oder wird unentschuldigt nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen, werden pro nicht geleisteter Elternstunde 20 Euro berechnet. Sofern eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilt wurde, wird dieser Ersatzbeitrag hierüber eingezogen.

 

Das Essensgeld wird ab dem 1.10.2023 auf 70 € pro Monat pro Kind erhöht.

Der Elternbeirat hatte der Erhöhung gem. § 10 Abs. 5 S. 2 KiBiz NRW laut Rückmeldung vom 19.9.2023 zugestimmt.

Geschäftsordnung für die Elternversammlung der Kindertageseinrichtung

Die Mitgliederversammlung hat in der Sitzung vom 26.9.2023 nach Abstimmung mit dem Elternbeirat folgende Geschäftsordnung für die Elternversammlung beschlossen:

 

§ 1 Elternversammlungen

(1) Die Eltern (Personensorgeberechtigten), deren Kinder die Einrichtung besuchen, bilden die Elternversammlung.

(2) Die Elternversammlung wird vom Vorstand zu Beginn des Kindergartenjahrs bis spätestens zum 10. Oktober einberufen.

Weitere Versammlungen finden zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 statt. Die Elternversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn in besonderen Fällen der Elternbeirat oder mindestens ein Drittel der Eltern dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn nach Ausschöpfung aller Nachrückkandidaten die Zahl der Elternbeiräte unter fünf Mitglieder sinkt.

(3) Elternversammlungen können auch als Versammlungen der Eltern (Personensorgeberechtigten) auf Gruppenebene stattfinden.

 

§ 2 Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Elternversammlung bemessen sich an den Regelungen im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) NRW: Die Elternversammlung soll insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.

(2) In der Elternversammlung informiert der Vorstand über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten.

(3) Die Elternversammlung wählt die Mitglieder des Elternbeirates. In den Elternbeirat werden fünf Mitglieder gewählt. Sofern weitere Kandidaten zur Verfügung stehen, können diese zu Nachrückern für den Elternbeirat gewählt werden. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates.

 

§ 3 Einladungsverfahren und Abstimmungen

(1) Die Elternversammlung wird vom Vorstand oder in dessen Auftrag von der Einrichtungsleitung schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes der Sitzung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

(2) Abstimmungen und Empfehlungen der Elternversammlung einschließlich der Wahl der Mitglieder des Elternbeirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Blockwahl ist zulässig. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind in der Einrichtung.

(3) Abstimmungen werden grundsätzlich offen vorgenommen, es sei denn, das Gremium beschließt eine geheime Abstimmung.

 

§ 4 Niederschrift

(1) Über die Sitzung der Elternversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Eltern (Personensorgeberechtigten) und die Abstimmungsergebnisse und Empfehlungen enthält.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorstand und der Einrichtungsleitung zu unterzeichnen.

 

Diese Geschäftsordnung trat gemeinsam mit der Vereinssatzung vom 26.9.2023, am 28.11.2023, in Kraft.

Geschäftsordnung für den Rat der Kindertageseinrichtung

Die Mitgliederversammlung hat in der Sitzung vom 26.9.2023 nach Abstimmung mit dem Elternbeirat folgende Geschäftsordnung für den Rat der Einrichtung beschlossen:

 

Präambel

Alle Gremien der Elternmitwirkung, so auch der Rat der Einrichtung, sollen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern. Die Mitglieder sind aufgefordert, nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen.

 

§ 1 Zusammensetzung des Rates der Einrichtung

(1) Der Rat der Einrichtung besteht aus dem Vorstand, dem Elternbeirat fünf Mitgliedern des Elternbeirats sowie der Einrichtungsleitung und den Gruppenleitungen.

(2) Der Rat der Einrichtung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er muss darüber hinaus zusammentreten, wenn der Vorstand, der Elternbeirat oder die Einrichtungsleitung dies verlangen.

(3) Der Rat der Einrichtung kann Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.

 

§ 2 Vorsitz

(1) Die/Der Vorsitzende des Vorstandes des Vereines ist ebenfalls Vorsitzende/r des Rates der Einrichtung. Erste(r) Stellvertreter(in) ist die/der zweite Vorsitzende des Vorstandes.

(2) Die/Der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der zweite Vorsitzende, leitet die Sitzung des Rats der Einrichtung und vertritt ihn nach außen.

(3) Der Rat der Einrichtung wird von der/dem Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem zweiten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

 

§ 3 Aufgaben des Rates der Einrichtung

(1) Die Aufgaben des Rats der Einrichtung bemessen sich an den Regelungen im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) NRW. Der Rat der Einrichtung berät insbesondere die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung. Er vereinbart die Kriterien für die Aufnahme von Kindern in der Einrichtung.

(2) Abstimmungen und Empfehlungen des Rats der Einrichtung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Rat der Einrichtung ist beschlussfähig, wenn jeweils mindestens drei Vertreter des Elternbeirates, des Vorstandes und der pädagogischen Mitarbeiter/innen anwesend sind. Jede der drei Gruppen hat eine Stimme und kann nur einheitlich abstimmen.

Mitgliederversammlung und Vorstand sind gehalten, die Beratungsergebnisse des Rates angemessen zu berücksichtigen.

(3) Abstimmungen werden offen vorgenommen, es sei denn, das Gremium beschließt eine geheime Abstimmung.

(4) Alle Mitglieder des Gremiums verpflichten sich, gegenüber Dritten über alle Daten, die über Kinder und Familien bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren. Das Gleiche gilt für alle nicht offenkundigen Betriebs-, Personal- und Geschäftsdaten von Verein und Einrichtung.

 

§ 4 Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Rats der Einrichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die von dem Rat der Einrichtung verabschiedeten Beschlüsse und Empfehlungen enthält.

(2) Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Rats der Einrichtung zu unterzeichnen und wird für alle Mitglieder des Rats der Einrichtung einsehbar in der Einrichtung abgelegt.

 

Diese Geschäftsordnung trat gemeinsam mit der Vereinssatzung vom 26.9.2023, am 28.11.2023, in Kraft.